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Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 1. März und dem 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5). Ausgenommen davon sind unter anderem Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen reduzieren oder notwendig sind, um die Bäume gesund zu erhalten. Umfangreichere Fäll- und Gehölzschnittarbeiten dürfen daher erst wieder im Oktober vorgenommen werden. Nicht verboten sind notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen. Mit diesen Regelungen sollen die heimischen Tiere in der jetzt beginnenden Vegetationszeit beim Nestbau und der Aufzucht der Jungtiere geschützt werden.