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Ein Höhepunkt zum Jahreswechsel ist das Silvesterfeuerwerk. Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten jedoch einschränkende Vorschriften. Darauf weist das Amt für öffentliche Ordnung hin.
13.12.2010 Aktuelles
Ein Höhepunkt zum Jahreswechsel ist das Silvesterfeuerwerk. Für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gelten jedoch einschränkende Vorschriften. Darauf weist das Amt für öffentliche Ordnung hin.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern findet dieses Jahr von Mittwoch, 29., bis Freitag, 31. Dezember, statt.
Raketen und Böller (Kleinfeuerwerk der Klasse II) dürfen nur an Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Der Verkauf und die Abgabe an Jugendliche sind selbst dann verboten, wenn eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorliegt.
Feuerwerkskörper enthalten explosive Stoffe und können mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Daher sollte man nur Feuerwerkskörper, die vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) zugelassen wurden, verwenden. Nicht zugelassene und gefälschte Feuerwerkskörper gelangen zunehmend durch illegale Einfuhr nach Deutschland. Zu kurze Zündschnüre oder eine mangelhafte Verarbeitung sind nur einige Gründe für die Gefährlichkeit der Billigware. Beim Kauf des Feuerwerks sollte man deshalb unbedingt darauf achten, dass alle Artikel eine Prüfnummer des BAM tragen. Die Zulassung durch das Bundesamt bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind.
Das Angebot an Feuerwerkskörpern ist reichhaltig. Tüftler sollten deshalb auf Basteleien verzichten, denn das Hantieren mit Schwarzpulver ist hochgefährlich. Bereits durch Stöße, Reibung, Elektrostatik oder jede Art von Zündquellen kann es zu explosiven Reaktionen kommen. Deshalb: Nur soviel Pyrotechnik kaufen, wie an Silvester auch abgebrannt wird.
Die gekauften Feuerwerkskörper sollten an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Vor dem Starten der Raketen sucht man am besten einen sicheren Startplatz aus. Bäume, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprünge oder leicht entzündliche Gegenstände sollten nicht in der Nähe sein. Das bisher aus Gründen des Lärmschutzes geltende Verbot, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, wurde erweitert. Nach der seit 1. Oktober 2009 geltenden Rechtslage ist Silvesterfeuerwerk auch in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Leere Sektflaschen sind als Startrampe nicht geeignet. Es empfehlen sich Getränkekisten, in denen eine offene Flasche für die Raketen steht. Kinder sollten über die Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen können, informiert und während des Abbrennens der Böller beaufsichtigt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Mülltonnen geschlossen halten, Balkon und Terrasse leer räumen und Fenster und besonders Dachluken schließen. Vor dem Zünden der Feuerwerkskörper sollten unbedingt die Gebrauchshinweise auf den Feuerwerksartikeln beachtet werden.
Wer Raketen und Böller nach dem Neujahrstag abbrennt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Raketen und Böller sollte man niemals in geschlossenen Räumen anzünden. Es empfiehlt sich, Raketen immer nur senkrecht abzufeuern - und das in einer Umgebung, in der sich keine brennbaren Gegenstände befinden. Man sollte Feuerwerksartikel immer mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach sofort einen ausreichenden Sicherheitsabstand einnehmen. Man darf die Böller, während sie abbrennen, keinesfalls in der Hand halten. Blindgänger sollte man niemals erneut anzünden.
Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit, also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, entspricht. Ist man zur Silvesterfeier bei einem Bekannten eingeladen, darf man auch auf dem dortigen Grundstück schießen, wenn der Inhaber des Hausrechts zustimmt.
Ist die Verwendungssicherheit nicht gegeben, muss das Schießen grundsätzlich unterbleiben, da eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist das Schießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines Kleinen Waffenscheins, da die Erlaubnis lediglich zum Führen der Waffe, aber nicht zum Schießen außerhalb von Schießstätten berechtigt.
Neben dem üblichen Silvesterfeuerwerk werden in den letzten Jahren auch vermehrt sogenannte Himmelslaternen, Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen oder Wunschlaternen (Mini-Heißluftballons) verwendet. Dabei handelt es sich nicht um Feuerwerk im klassischen Sinn, sondern um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, die unter die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes fallen und einer Genehmigung der Regierungspräsidien bedürfen. Die Händler der meist über das Internet vertriebenen Objekte weisen nur in den seltensten Fällen auf diese Tatsache hin.
Mit Feuerwerkskörpern darf nicht nach Personen geworfen oder geschossen werden. Bei Bränden und anderen Notsituationen sollte der Notruf 112 oder 110 gewählt werden. Durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten kann aus einem Silvesterspaß schnell Brandstiftung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Für Kinder und Jugendlich sind Eltern oder andere Aufsichtpflichtige mitverantwortlich.
Die zulässige Lagermenge von Silvesterfeuerwerk ist in Verkaufsräumen auf 70 Kilogramm Nettomasse begrenzt. Die Einhaltung der Vorschriften über den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikel wird regelmäßig überprüft. Die wesentlichen Bestimmungen über den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind im Internet unter: www.gaa.baden-wuerttemberg.de abrufbar.
Weitere Auskünfte erteilt aber auch die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter Telefon 216-88409.
Infotelefon (0711) 216-88409
Das lernt man so in der Fahrschule die natürlich nicht jeder besucht hat. Gruppen von Läufern müssen hintereinander laufen, wenn es dunkel ist, schlechte Sicht herrscht oder die allgemeine Verkehrslage es erfordert. Also wenn es kein Platz hat. mehr Infos