Mieter muss Türen und Fenster nur von innen streichen

Urteil: Ein Vermieter kann seinen Mieter nicht dazu verpflichten, Türen, Fenster und Loggia von außen zu streichen. Eine entsprechende Mietvertragsklausel ist unwirksam.





Renovierungsklauseln, die den Mieter zu sehr in die Pflicht nehmen, sind ungültig. Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Schönheitsreparaturklausel für null und nichtig erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (Az.: VIII ZR 210/08).

Zwar können Vermieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen vertraglich ihren Mietern aufbürden, erläutert das Immobilienportal Immowelt.de. Im verhandelten Fall verlangte der Vermieter jedoch viel mehr, als dies gemeinhin üblich ist. Vertretbar sind gemäß der Rechtsprechung des BGH unter anderem Verpflichtungen zum Streichen von Wänden und Decken sowie das Lackieren von Heizkörpern und der Fenster und Türen von innen. Der Vermieter wollte im verhandelten Fall seinen Mieter jedoch zusätzlich dazu verpflichten, die Türen und Fenster auch von außen sowie die Loggia regelmäßig zu renovieren. Der BGH erklärte letztinstanzlich die gesamte Renovierungsklausel für ungültig. Grund: Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil die Außenarbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen.

Da die gesamte Klausel ungültig ist, bleibt der Vermieter auf seinen kompletten Renovierungskosten sitzen, sein ehemaliger Mieter muss gar nichts zahlen. Die ungültige Klausel kann demzufolge nicht durch eine solche ersetzt werden, die der ungültigen am nächsten kommt. Denn streiche man einfach die ungültigen Bestandteile der Renovierungsklausel, so dass man eine gerade noch zulässige Klausel erhält, würde es sich um eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion handeln. Doch eine solche, so die BGH-Richter, sei von Gesetz wegen unzulässig.

Dies gilt zumindest für Formularklauseln in vorgedruckten Verträgen wie Mietverträgen. Solche Formularklauseln sind laut Gesetz gleichzeitig auch allgemeine Geschäftsbedingungen. Für diese gilt: Sind sie ungültig, weil sie den schwächeren Vertragspartner (hier also den Mieter) unangemessen benachteiligen. In einem solchen Fall gilt dann immer die gesetzliche Regelung. Und diese besagt für Mietverhältnisse, dass der Vermieter für alle Reparaturen zuständig ist, auch für Schönheitsreparaturen.

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