Bankenabgabe = Neuer Sparstrumpf für Kreditinstitute

Nach dem Restrukturierungsgesetz müssen alle Kreditinstitute über eine Bankenabgabe für Krisenzeiten.





Ziel ist es, im Fall der Fälle systemrelevante Banken zu stützen, ohne den Steuerzahler zu belasten. Die Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der Krise ist folgerichtig. Der geplante „Sparstrumpf für Banken“ bringt jedoch Folgen mit sich, die letztlich auch die Kredit nehmenden Unternehmen spüren könnten. Daher sind Nachbesserungen bei der Ausgestaltung der Bankenabgabe erforderlich.

Kosten müssen kalkulierbar sein!
Die Belastungen durch die Abgabe müssen für die Institute abschätzbar und tragbar sein, damit diese den Unternehmen weiterhin als solide Finanzierungspartner zur Seite stehen können. Die Bankenabgabe wird zwar für das Geschäftsjahr gedeckelt. Der Staat kann aber später Nachforderungen stellen, wenn die Banken aufgrund eines schlechteren Jahresergebnisses mit ihrem Beitrag in einem Jahr mal unterhalb der Deckelung bleiben. Dies führt zu großer Unsicherheit über zukünftige Belastungen. Hier besteht Konkretisierungsbedarf. Für die mögliche Nacherhebung müssen die Banken Rückstellungen bilden. Damit wird die Thesaurierung von Gewinnen potenziell eingeschränkt und in Folge auch der Spielraum für die Kreditvergabe an Unternehmen. Denn außerdem kommen noch weitere Maßnahmen auf die Banken zu – beispielsweise beim Anlegerschutz oder die Pflicht zur Aufstellung von Notfallplänen. Die unter Basel III vorgesehene Eigenkapitalstärkung der Banken wird damit in jedem Fall erschwert.

Doppelbelastungen vermeiden!
Das geplante Berechnungsmodell zur Bankenabgabe führt zu Doppelbelastungen, u. a.:

  •         wenn ausländische Niederlassungen sowohl in Deutschland mittels Berücksichtigung im Jahresabschluss als auch im Ausland zur         Bankenabgabe veranlagt werden.
  •         bei Treuhandkrediten. Sie sind bereits beim Kredit gebenden Institut in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt und würden                 nochmals beim durchleitenden Institut veranlagt.
  •         bei Konzernstrukturen. Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf kann es zu Doppelbelastungen kommen, wenn im Rahmen         der Konzernfinanzierung Verbindlichkeiten der Banktochter gegenüber der Bankmutter entstehen.



Europäische Abstimmung erforderlich!
Eine internationale Abstimmung der Bankenabgabe – insbesondere vor dem Hintergrund der konkreten Diskussion auf europäischer Ebene – ist dringend geboten, auch, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zudem entsteht ein zusätzlicher Bürokratieaufwand für die Institute, wenn eine Anpassung des deutschen Gesetzes an die noch zu beschließenden europäischen Regelungen erfolgen muss.

Fördergeschäft nicht beeinträchtigen!
Förderkredite werden im Regelfall nicht direkt an Unternehmen vergeben, sondern über die Hausbank durchgeleitet. Sie sind besonders wichtig für die Finanzierung von Existenzgründungen und kleinere Unternehmen. Zukünftig könnte sich die Durchleitung jedoch erschweren, wenn weiterhin Teile des Fördergeschäftes von der Bankenabgabe belastet bleiben. Bürgschaftsbanken und Förderkredite sollten deshalb von der Bankenabgabe ausgeklammert werden.

Vorbeugen ist besser als retten!
Es ist richtig, dass Notfallpläne für den Umgang mit insolventen Banken entwickelt werden – insbesondere für grenzüberschreitend tätige Institute, um so weltweite Domino-Effekte zu vermeiden. Insgesamt sollte aber solchen Regulierungen Vorrang gegeben werden, die Finanzinstitute stärken und in die Lage versetzen, auch finanzkrisenbedingte Verluste selbst zu tragen und zukünftige Fehlentwicklungen im Vorhinein zu vermeiden. Dabei dürfen die Kreditinstitute nicht überfordert werden. Andernfalls droht eine Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen mit wachstumshemmender Wirkung.



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