Im Steuerrecht ist zwischen gewerblicher Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt, und freiberuflicher Tätigkeit (nicht gewerbesteuerpflichtig) zu unterscheiden.
Durch die Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie entstehen immer neue Berufe, deren Zuordnung nicht eindeutig geregelt ist. Deshalb muss sich der Bundesfinanzhof immer öfter mit solchen Fällen beschäftigen.
Mit seiner Rechtsprechung hat der BFH in der jüngsten Vergangenheit immer mehr Berufe im EDV-Bereich in den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten aufgenommen und somit als freiberuflich angesehen. Mit drei kürzlich veröffentlichten Urteilen setzt sich dieser Trend fort: Neben der Entwicklung von anspruchsvoller System- oder Anwendersoftware, die bereits bisher als freiberufliche Tätigkeit angesehen wurde, wurden nun auch Administratorentätigkeiten, die individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebsystemen sowie die Tätigkeit als leitender Manager größerer IT-Projekte als ingenieurähnlich eingestuft.
Bemerkenswert ist auch, dass die Nachweispflichten von Autodidakten offenbar weniger streng als bisher gehandhabt werden. Bei zwei der oben genannten Fälle genügte den Richtern die tatsächliche Berufstätigkeit der Autodidakten. Nachweise über die Art und Weise des Selbststudiums wurden nicht verlangt.
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Am schlimmsten ist es bei größeren Paketen die nicht per Spedition kommen. Nach der dritten Runde gehen die zurück ab den Absender. Auch kann man davon ausgehen das die Beschädigungen mit jeder Lieferrunde zunehmen. Also sitzt man am PC und beobac.....
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