Geringere Mindeststrafe für Genitalverstümmelung geplant

Damit wollen die Politiker sicherstellen, dass die Täter nach einer Verurteilung nicht abgeschoben werden, wie aus der Bundesrats-Drucksache 867/09 hervorgeht.





In ihrem Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Straftatbestandes „Genitalverstümmelung“ wollen die Justizminister Uwe Hahn (Hessen) und Ulrich Goll (Baden-Württemberg) die Herabsetzung der möglichen Mindeststrafe bei Genitalverstümmelung von „nicht unter drei Jahren“ auf „nicht unter zwei Jahre“ durchsetzen.

Hintergrund: Zum heutigen Zeitpunkt kann die Genitalverstümmelung als schwere Körperverletzung (§226, Abs. 2 StGB) mit einem Mindeststrafmaß „nicht unter drei Jahren“ geahndet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tat mit geringerer Strafe bewährt wäre. Denn bisher wurde kein einziges Strafverfahren geführt, das Genitalverstümmelung zum Gegenstand hatte.

Neuere juristische Bewertungen des „wichtigen Gliedes“ (z.B. nach der subjektiven Wichtigkeit), dessen Schädigung u.a. als Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes „schwere Körperverletzung“ gilt legen nahe, dass Genitalverstümmelung selbst dann als schwere Körperverletzung geahndet werden könnte, wenn die Fruchtbarkeit des Opfers nicht beeinträchtigt wird.

Hinzu kommt die – bisher völlig vernachlässigte – einschlägige Fallgruppe der „dauerhaften Entstellung“, die ebenfalls die Bewertung von Genitalverstümmelung als „schwere Körperverletzung“ bedingt.

Die Verurteilung ausländischer Verstümmelungs-Täter/Anstifter mit der Mindeststrafe „nicht unter drei Jahren“ würde zu deren Ausweisung (§53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) führen.

Genau diese Konsequenz für Täter wollen die Politiker verhindern, obwohl Uwe Hahn zugibt, dass „dies auf Grund der Schwere der Straftat angemessen erscheinen mag.“

Die Politiker begründen die Herabsetzung der Mindeststrafe damit, dass die drohende Abschiebung der Täter einer Anzeige durch das Opfer entgegenstehen könnte. Dazu ist anzumerken, dass von den (i.d.R. schwer traumatisierten Opfern) grundsätzlich keine Anzeige zu erwarten ist – unabhängig davon, ob die Täter abgeschoben werden oder nicht. Dies belegt die Rechts-Praxis in allen europäischen Ländern, in denen Verstümmelungstäter grundsätzlich nicht von Abschiebung bedroht sind.

Indem die Politiker weiterhin die Einleitung der Strafverfolgung von Genitalverstümmelungen auf die minderjährigen, bzw. traumatisierten Opfer abstellen wollen, während sie gleichzeitig durch die ärztliche Schweigepflicht einen sicheren Täterschutz gewähren (siehe Pressemitteilung der TaskForce vom 03. März 2010), wird deutlich, dass ihre Aussagen, Genitalverstümmelungen energisch bekämpfen zu wollen, nicht wirklich ernst genommen werden können.

Der Gesetzesentwurf, für die Justizminister eine Mehrheit im Bundesrat gewinnen konnten, liegt nun dem Bundesjustizministerium zur Stellungnahme vor und muss bis zum 24. März dem Bundestag vorgelegt werden. Es bleibt in zu hoffen, dass das Bundesjustizministerium seiner bisherigen Linie zur Absage an Änderungen im Strafrecht treu bleibt.

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