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RA Horrion - Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt - Verkehrsrecht Dresden Verkehrsrecht Dresden
Rechtsgrundsatz:
Fährt ein bahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153-173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).
Verkehrsrecht Dresden - Sachverhalt:
X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein ste¬hendes s reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25% streiten die Parteien.
Verkehrsrecht Dresden - Rechtgründe:
Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahr¬zeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaf¬tung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.
Verkehrsrecht Dresden - Mein Rechtstipp:
"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Am schlimmsten ist es bei größeren Paketen die nicht per Spedition kommen. Nach der dritten Runde gehen die zurück ab den Absender. Auch kann man davon ausgehen das die Beschädigungen mit jeder Lieferrunde zunehmen. Also sitzt man am PC und beobac.....
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