Im Falle eines Arbeitsunfalls sind Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaft versichert.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf sogenannte Vorbereitungshandlungen wie zum Beispiel den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Allerdings ist hier nur die direkte Wegstrecke versichert. Macht der Arbeitnehmer aus privat veranlassten Gründen einen Umweg, so ist dieser nicht über die Versicherung bei der Berufsgenossenschaft abgedeckt.
Das Sozialgericht Detmold hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Heimweg einen kurzen Umweg gemacht, um sein Motorrad aufzutanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, ereignete sich ein Unfall. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Zahlung, da sich der Unfall auf einem privaten Umweg ereignete.
Die Entscheidung fiel zu Gunsten der Berufsgenossenschaft aus. Das Auftanken des Fahrzeugs sei grundsätzlich privat veranlasst und damit nicht geschützt. Ausnahmen hiervon seien nur vorstellbar, wenn das Auftanken aus unvorhersehbaren Gründen erfolgen muss, z. B. durch eine Verkehrsumleitung oder einen Stau.
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