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Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Plochinger Mord an Ehemann
Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart hat heute eine 41-jährige Frau wegen Mordes an ihrem Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte, die Sportschützin ist, ihren 47-jährigen Ehemann am Vormittag des 23. Januar 2011 kurz nach 11 Uhr mit gezielten Schüssen mit einer Pistole (Kal. 45) im Wohnzimmer im Erdgeschoss des gemeinsamen Hauses in Plochingen tötete. Durch einen der drei abgefeuerten Schüsse erlitt das Opfer eine tödliche Verletzung am Herz.
Die Angeklagte und der Getötete hatten fünf gemeinsame Kinder im Alter zwischen einem und zwölf Jahren.
Nach der Tat verließ die Angeklagte mit allen Kindern das Haus und begab sich zu ihrer Mutter, der sie von der Tat und einer vermeintlichen Bedrohung durch das Tatopfer gegenüber dem zweitjüngsten Sohn berichtete. Die Mutter der Angeklagten setzte daraufhin um 11:14 Uhr einen Notruf ab. Der sofort alarmierte Notarzt konnte jedoch kurz darauf nur noch den Tod des Opfers feststellen.
Zum Motiv der Tat ließ sich die Angeklagte dahin ein, dass vom Tatopfer eine Bedrohung gegenüber den Kindern ausgegangen sei, die einen Schusswaffengebrauch notwendig gemacht habe.
Dies hält die Kammer jedoch für widerlegt. Nach den Feststellungen der Kammer ging zum Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse keine irgendwie geartete Bedrohung von dem Tatopfer für die Angeklagte oder die gemeinsamen Kinder aus. Die Kinder hatten das Wohnzimmer bereits verlassen und das Tatopfer machte keine Anstalten den Kindern hinterherzugehen. Auch einen entsprechenden Irrtum der Angeklagten über das Bestehen einer Bedrohung hat es nicht gegeben.
Die Ehepartner hatten sich in den Jahren vor der Tat auseinandergelebt. Es gab erhebliche Differenzen im Hinblick auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder. So hatte das Tatopfer nach einem erlittenen Herzinfarkt seit einiger Zeit begonnen, sich vermehrt in die Erziehung der Kinder einzumischen, was der Angeklagten missfiel.
Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung seit dem 07. Juli 2011 an 18 Verhandlungstagen unter anderem eine Vielzahl von Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten und des Opfers vernommen.
Die 1. Schwurgerichtskammer geht davon aus, dass die Angeklagte heimtückisch handelte, weil das Opfer vor den Schüssen nicht gewusst habe, dass die Angeklagte bewaffnet gewesen ist und der erste Schuss in den Rücken des arg- und wehrlosen Opfers abgefeuert wurde. Daher habe die Angeklagte sich des Mordes schuldig gemacht.
Bei der Begehung der Tat sei die Angeklagte voll schuldfähig gewesen, so die Vorsitzende Richterin Regina Rieker-Müller. Sie sei durch die Erziehungs- und Hausarbeit zwar stark belastet gewesen, allerdings habe dies nicht dazu geführt, dass ihre Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sei.
Die Kammer folgte mit ihrem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte sich gegen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes gewendet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03. November 2011 - 1 Ks 112 Js 6467/11
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